zwischen dem Auftraggeber
Mieter (Rechnungsempfänger/-in):
Vorname: Name:
Tel./Mobil:
E-Mail:
Rechnungsadresse
Straße: , PLZ/Ort:
und der Fotografin / dem Fotografen (Auftragnehmer/in)
Namen: Nico Briegel & Nadine Briegel
Tel./Mobil: 063449579942
E-Mail: kontakt@dreambirds.de
DETAILS DER FEIER
PhotoBooth Miete am: in:
laut Angebot/Buchungsanfrage-Nr.:
Paket: fotoreportagebasis
1.) AUFTRAG
Der Vermieter stellt dem Mieter eine digitale Anlage zur Erstellung von Fotografien durch Betätigung mittels Selbstauslösemechanismus (nachfolgend Photobooth genannt) zu den nachfolgenden Konditionen zur Verfügung. Das gesamte
Rechtsverhältnis richtet sich nach dieser Vereinbarung und etwaigen AGB des Vermieters. Abweichende Bestimmungen
des Mieters, etwa in dessen AGB, werden nicht Bestandteil dieser Vereinbarung. Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind nur mit Zustimmung des Vermieters wirksam.
(1) ANFORDERUNGEN AN DEN VERANSTALTUNGSORT
Der Mieter trägt die Verantwortung für die nachfolgend dargestellten Anforderungen an den Veranstaltungsort, die dazu dienen, die ordnungsgemäße Installation des Photobooth und einen fehlerfreien Gebrauch während der Veranstaltung zu gewährleisten. Am Veranstaltungsort wird ein Areal von 2x2 Meter für die Aufstellung des Photobooth freigehalten. Dieses Areal hat die nachfolgenden Kriterien zu erfüllen:
- Es steht ein separater Stromanschluss mit eigenem Stromkreis in unmittelbarer Nähe (<8m) zur Verfügung, der von keinem anderen Teilnehmer der Veranstaltung (Künstler, Musiker, DJ, Catering, etc.) genutzt wird. - Für bestmögliche Bildergebnisse herrschen durchgehend konstante Lichtbedingungen, welche die Erstellung von digitalen Fotografien begünstigen. Bei wechselnden Lichtbedingungen während der Veranstaltung wird vom Mieter keine Gewähr für eine konstante Bildqualität gegeben. Typische Störfaktoren sind z.B. farbige Lichter des DJs die in der Nähe des Photobooth stehen oder Fenster, durch die im Lauf der Veranstaltung direkte Sonneneinstrahlung auf das Photobooth-Set kommt.
- Der Boden ist eben und ermöglicht so das sichere Aufstellen des Photobooth.
- Das Areal ist von Witterungseinflüssen, welche die Technik des Photobooth schädigen könnten (Wind, Regen, etc.), geschützt. Sofern der Mieter die Veranstaltung in Räumen Dritter abhält, ist er dafür verantwortlich, dass diese im Vorfeld dem Aufstellen des Photobooth und der Erstellung von Fotografien durch das Photobooth zustimmen.
(2) LIEFERUNG UND AUFBAU DES PHOTOBOOTH
Falls Lieferung und Aufbau durch den Vermieter vertraglich vereinbart sind, liefert der Vermieter das Photobooth zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Veranstaltungsort, stellt es ordnungsgemäß am Veranstaltungsort auf und testet die Funktionsfähigkeit der Anlage.
Der Mieter informiert den Vermieter in diesem Fall im Vorfeld über Besonderheiten, welche den Aufbau des Photobooth
beeinflussen können, wie zum Beispiel das Stockwerk, in welches das Photobooth vor dem Aufbau verschafft werden muss,
bestehende Möglichkeit einer Internetverbindung, weite Wege vom Parkplatz zum Aufstellort oder dergleichen.
Falls lediglich Abholung des Photobooth durch den Mieter vereinbart ist, wird dieser bei Abholung zum vereinbarten Zeitpunkt beim Vermieter durch diesen in den Aufbau eingewiesen. Der Aufbau erfolgt durch den Mieter sodann auf eigene
Verantwortung.
(3) PFLICHTEN DES VERMIETERS
Der Vermieter ist erst dann terminlich an das festgelegte Veranstaltungsdatum gebunden, wenn diese Vereinbarung ihm in seitens des Mieters unterzeichneter Form vorliegt. Abhängig von den vertraglich getroffenen Vereinbarungen richtet sich die Verteilung der Pflichten während der Veranstaltung nach den beiden nachfolgenden Unterpunkten.
(4) PFLICHTEN DES VERMIETERS WÄHREND DER VERANSTALTUNG
Haben die Parteien vereinbart, dass der Vermieter das Photobooth an den Mieter versenden oder es nur am Ort der Veranstaltung aufbauen soll, ist der Mieter während der gesamten Veranstaltung in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Bedienung, die technische Funktionsfähigkeit und/oder den Aufbau und sämtliche während der Verweildauer bei dem Mieter an dem Photobooth entstehenden Schäden verantwortlich. Die Parteien fertigen bei Übergabe des Photobooth ein Übergabeprotokoll. Dieses hat insbesondere den genauen Zustand des Photobooth, etwaige bestehende Schäden und eine vollständige Auflistung der dem Mieter zur Verfügung gestellten Gegenstände zu enthalten. Erfolgt eine Einweisung in die Bedienung des Photobooth durch den Vermieter, so ist dies im Übergabeprotokoll festzuhalten. Bei der Rücknahme nach der Veranstaltung wird ebenfalls ein derartiges Übergabeprotokoll angefertigt. Es steht dem Mieter frei, sich zur Vermeidung von Schäden Dritter zu bedienen (insbesondere Security-Personal). Dies entbindet den Mieter allerdings nicht von der Haftung für Schäden, die während der Veranstaltung am Photobooth entstehen.
(5) HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter sowie seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter haften gegenüber dem Mieter aus der Verletzung von Pflichten, welche keine wesentlichen Vertragspflichten sind, nur bei grob fahrlässigem Handeln oder bei Vorsatz. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Der Ersatz eines Schadens zugunsten des Mieters ist von vornherein auf das vertraglich vereinbarte Gesamtentgelt für die Photobooth-Vermietung nach diesem Vertrag beschränkt.
(6) HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für jegliche Beschädigung, Verschmutzung oder anderweitige Beeinträchtigung des Photobooth während der Dauer der Zurverfügungstellung, es sein denn, in den obenstehenden Vorschriften wurde etwas Anderes vereinbart oder die Schäden wurden durch das Photobooth-Personal selbst herbeigeführt. Die Haftung des Mieters erstreckt sich insbesondere auf
- Schäden, welche durch Teilnehmer der Veranstaltung herbeigeführt werden. - Schäden am gesamten Photobooth (technische Teile, Verkleidung, Rahmen, Anbauteile, etc.) oder fehlende Teile
- Schäden an übergebenen Utensilien oder fehlende Utensilien - Diebstahl des gesamten Photobooth oder Teilen davon sowie von Utensilien Der Mieter haftet dem Vermieter auch auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das Photobooth nach der Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, zu spät bei dem Vermieter eingeht. Es wird klargestellt, dass, sofern nichts Anderes vereinbart ist, weder das Photobooth noch übergebene Utensilien vom Vermieter versichert sind. Es obliegt der Sorgfalt des Mieters, eine entsprechende Versicherung abzuschließen oder zu prüfen, ob eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung des Mieters etwaige Schäden abdeckt. Der Mieter ist dazu verpflichtet, dem Vermieter aufgetretene Schäden unverzüglich zu melden und alle Maßnahmen zu ergreifen, welche ein sich Ausbreiten der Schäden zu verhindern erforderlich sind. Wird das Photobooth während der Veranstaltung beschädigt, ist der Vermieter zur unverzüglichen Abholung des Photobooth berechtigt, wenn weitere Schäden oder die weitere Verschlechterung des Photobooth aufgrund bereits eingetretener Schäden drohen. Der Mieter wird dadurch nicht von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Entgelts befreit.
2.) VERGÜTUNG UND ZAHLUNG
(1) Die Auftraggeber verpflichten sich zur Übernahme der vereinbarten Kosten wie folgt:
PhotoBooth laut Paket-Angebot: €
Zusatzleistungen laut Angebot:
Reisekosten (falls anfallend): €
Gesamtbetrag (enthält die gesetzliche MwSt): € - -
3.) NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE
Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass dies sowie auch die Aufnahmen von Personen unter Verwendung des Photobooth sowohl dem Urheberrecht als auch dem Persönlichkeitsrecht unterliegt. Der Vermieter stellt jeweils nur die technischen Mittel zur Verfügung und haftet in diesem Zusammenhang in keiner Hinsicht für irgendwelche Bildinhalte unter den voranstehenden rechtlichen Aspekten. Daneben trägt der Vermieter auch keine Verantwortung für rechtswidrige Aufnahmen, die mit dem Photobooth erstellt werden (z.B. pornografische oder ehrverletzende Aufnahmen, etc.).
Der Mieter trägt
die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung des Photobooth und den Umgang mit erstellten Aufnahmen
keinerlei Rechtsverletzungen im Voranstehenden Umfang begangen werden und haftet bei der Inanspruchnahme durch
Dritte in vollem Umfang. Sollten Dritte dennoch aufgrund vermeintlicher Rechtsverletzungen durch den Vermieter an
diesen herantreten, so verpflichtet sich der Mieter, diesen von daraus entstehenden Kosten (insbesondere auch den Kosten
einer nötigen Rechtsverteidigung) freizuhalten.
Falls der Mieter hier einen Aushang am Photobooth während der Veranstaltung wünscht, auf welchem die Teilnehmer der
Veranstaltung klar auf die bestehende Rechtesituation hingewiesen werden, so hat er dies dem Vermieter ausdrücklich
mitzuteilen.
Die Parteien vereinbaren, dass bei der Verwendung von anderen Fotografien als Grundlage für zu erstellende Photobooth-Aufnahmen die Nutzungsbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers der Fotografien respektiert werden.
4.) ABNAHME / LIEFERUNG / EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Der Vermieter liefert die fertigen Bilder der Photobooth in hochauflösendem JPG-Format beziehungsweise Video im .gif Format innerhalb von max. 48 Stunden nach der Veranstaltung auf elektronischem Weg.
Die Auftraggeber erhalten darüber hinaus den Zugang zu einer passwortgeschützten Onlinegalerie mit allen verwertbaren Bildern in entsprechender Auflösung. Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich einverstanden damit, dass sämtliche, auf der Veranstaltung angefertigte, Lichtbilder oder Filmwerke auf der Onlinegalerie hochgeladen und dort für 6 Monate gespeichert werden.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder und Filmwerke im Eigentum des Vermieters.
5.) VERTRAGSSCHLUSS / KÜNDIGUNG
(1) Der Vertrag tritt in Kraft und das Datum ist verbindlich gebucht, wenn der Mieter den Vermieter den Vertrag auf elektronischem Weg mit Signatur unterschrieben zurückgesendet hat.
Ist dies nicht der Fall, er Vermieter nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Zahlung der Terminreservierungsgebühr.
(2) Erfolgt eine Absage/Kündigung des Auftrages durch den Mieter, aufgrund nicht von den Vermieter zu vertretener Gründe, so bleiben die Auftraggeber zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes in vollem Umfang verpflichtet. der Vermieter muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern der Vermieter keinen konkreten Schaden nachweisen und die Kündigung des Auftrages vor Beginn der Anreise bei dem Vermieter eingeht, steht diesem ein Anspruch in Höhe von pauschal der Terminreservierungsgebühr der Auftragssumme zu. Hiervon unbenommen bleibt das Recht des Vermieters, einen höheren Schaden konkret zu belegen.
Den Mieter bleibt es stets unbenommen nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bei einer Kündigung nach Beginn der Anreise zum Veranstaltungsort oder nach Beginn der Tätigkeit, ist der bis dahin angefallene Aufwand zusätzlich zu vergüten.
(3) Wird die Hochzeit aus Gründen höherer Gewalt, Erkrankung oder anderen nicht von den Mieter zu vertretenen Gründen auf einen anderen Termin verschoben, so ist eine Umbuchung unter der Voraussetzung, dass der Vermieter den Ersatztermin wahrnehmen kann, ohne zusätzliche Kosten möglich. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Vermieter durch die Wahrnehmung des Ersatztermins weitere Kosten zur Last fallen (höhere Anreisekosten etc.) oder wenn die Veranstaltung endgültig abgesagt wird; für diesen Fall ist die Regelung in Ziffer 5. Abs. (2) maßgeblich.
6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des U.N.-Kaufrechts, soweit nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Auftraggeber, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt.
(4) Gegenstand dieses Vertrages werden auch die anliegenden Hinweise zum Datenschutz.
Mit dem vorliegenden Vertrag erklären sich einverstanden:
Unterschrift Fotograf/-in (Auftragnehmer):
Datum: (elektronisch signiert)
Unterschrift Mieter (Auftraggeber):
Bitte unterschreibt mit einem Stift, eurer Maus oder dem Finger diesen Vertrag um ihn zu akzeptieren. Durch die elektronische Unterzeichnung dieses Dokuments stimmt ihr den oben festgelegten Bedingungen zu. Nachdem das Dokument signiert wurde, können ihr es drucken.